Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/18#abs-1 (1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 96 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/18#abs-2 (2) Mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten oder eines früheren Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.